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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 110 GO NRW – Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 GO NRW verweisen