Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 110 GO NRW – Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 110 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 114a GO NRW – Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 130 GO NRW – Unwirksame Rechtsgeschäfte