Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 11 GO NRW – Aufsicht
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 11 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 119 GO NRW – Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
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