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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 11 GO NRW – Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 GO NRW verweisen

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