Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 10 GO NRW – Wirtschaftsführung

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 GO NRW verweisen