Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 10 GO NRW – Wirtschaftsführung
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.