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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 4 GNotKG – Auftrag an einen Notar

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

Rechtsprechung zu § 4 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 4 GNotKG.

  • BGH, Beschl. v. 26.02.2025 – IV ZB 37/24 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

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