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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 34 GNotKG – Wertgebühren

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem

Geschäfts- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroin Tabelle A um ... Euroin Tabelle B um ... Euro
2 00050021,004,00
10 0001 00022,506,00
25 0003 00030,508,00
50 0005 00040,5010,00
200 00015 000140,0027,00
500 00030 000210,0050,00
über 500 00050 000210,00
5 000 00050 00080,00
10 000 000200 000130,00
20 000 000250 000150,00
30 000 000500 000280,00
über 30 000 0001 000 000120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 34 GNotKG

6 Entscheidungen zitieren § 34 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 28.06.2024 – 102 VA 232/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Antrag Dritter auf Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist, sofern es sich im Hauptsacheverfahren um einen Umgangsrechtsstreit handelt, als Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 2 FamFG zu qualifizieren. Die Entscheidung ergeht - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, juris - durch …
  • OLG München, Beschl. v. 28.08.2026 – 34 Wx 138/26 e · 34. Zivilsenat

    Voreintragung der Erben bei Grundschuldbestellung durch transmortal Bevollmächtigten

  • OLG München, Beschl. v. 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e · 34. Zivilsenat

    Keine Verfassungswidrigkeit des Zwangsberichtigungsverfahren nach § 82 S. 1 GBO

  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat

    Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG

  • BayObLG, Beschl. v. 23.10.2025 – 102 VA 120/25 · 2. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse des Dritten an Akteneinsicht bei Prozessvergleich

  • BayObLG, Beschl. v. 09.12.2024 – 102 VA 138/24 · 2. Zivilsenat

    Darlegung des berechtigten Interesse an der Einsicht in einer Nachlassakte

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