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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2026 – 4 VAs 205/25

Spruchkörper
4.Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0205.4VAS205.25.00

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

Die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Betroffenen als Kostenschuldner, über die das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG, hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 3

Der Kostenansatz vom 16. Januar 2026 trifft zu. Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wenn die Rüge wie vorliegend in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 72,00 € anzusetzen (§ 34 GNotKG, Anlage 1, KV-Nr. 19200). Dies ist vorliegend zutreffend erfolgt.

Randnummer 4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs. 8 GNotKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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