Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 118 GNotKG – Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 118 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
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