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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 117 GNotKG – Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 GNotKG verweisen

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