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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 111 GNotKG – Besondere Beurkundungsgegenstände

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

  • 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
  • 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • 3. eine Anmeldung zu einem Register und
  • 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

Rechtsprechung zu § 111 GNotKG

3 Entscheidungen zitieren § 111 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2016 – II ZB 18/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – II ZB 13/16 · 2. Zivilsenat

    Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und dessen Anmeldung zum Liquidator

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – II ZB 16/18 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen.

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