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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 110 GNotKG – Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

  • 1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
  • 2. ein Veräußerungsvertrag und
  • a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
  • b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
  • c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
  • 3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.

Rechtsprechung zu § 110 GNotKG

3 Entscheidungen zitieren § 110 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Für den notariell erklärten Verzicht eines Grundstücksverkäufers auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG fällt für das Beurkundungsverfahren eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV-GNotKG an. Auch für eine „vorsorgliche Umsatzsteueroption“ gilt hierbei die Bewertungs- und Berechnungsabfolge nach den § 110 Nr. 2 lit. c, § 97 Abs. 1, 94 GNotKG. Eine Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 36 …
  • BGH, Beschl. v. 18.10.2016 – II ZB 18/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2024 – II ZB 3/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden …

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