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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 108 GNotKG – Beschlüsse von Organen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genossenschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.

(2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht.

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Vermögens maßgebend.

(4) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 108 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 108 GNotKG

4 Entscheidungen zitieren § 108 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2024 – II ZB 3/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden …
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – II ZB 6/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das …
  • OLG München, Beschl. v. 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Für den notariell erklärten Verzicht eines Grundstücksverkäufers auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG fällt für das Beurkundungsverfahren eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV-GNotKG an. Auch für eine „vorsorgliche Umsatzsteueroption“ gilt hierbei die Bewertungs- und Berechnungsabfolge nach den § 110 Nr. 2 lit. c, § 97 Abs. 1, 94 GNotKG. Eine Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 36 …
  • BGH, Beschl. v. 26.09.2017 – II ZB 27/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. 2. Für die Zusammenfassung dieser …

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