Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 57a GmbHG – Ablehnung der Eintragung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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