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Zitierfest

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 57a GmbHG – Ablehnung der Eintragung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 57a GmbHG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57a GmbHG? Zitiere den Wortlaut.“

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