In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Art. 7a GLKrWG – Gemeindefreie Gebiete
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.
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