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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 7a GLKrWG – Gemeindefreie Gebiete

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 7a GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 7a GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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