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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 7 GLKrWG – Wahlehrenamt

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO oder Art. 13 LKrO vorliegt.

(2) Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertretungen und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen. Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO.

(3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren.

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