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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 41 GLKrWG – Amtszeit der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2) Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt.

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