Zum Inhalt springen
Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 40 GLKrWG – Wahlrechtsgrundsätze

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt.

(2) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.

(3) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 40 GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 40 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten