Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 70a GKG – Bekanntmachung von Neufassungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

  • 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
  • 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
  • 3. das Inkrafttreten der Änderungen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 70a GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70a GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten