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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 59a GKG – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

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