Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.
GKG · Gerichtskostengesetz
§ 59a GKG – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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