In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
GKG · Gerichtskostengesetz
§ 50a GKG – Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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