Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 91d GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 91d GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 91d GG? Zitiere den Wortlaut.“