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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 71 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

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„Was regelt Art. 71 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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