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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 55 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 55 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 55 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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