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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 47 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 47 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 47 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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