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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 32 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 32 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 32 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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