Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 30 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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