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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 30 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

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