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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 136 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 136 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 136 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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