Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 128 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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„Was regelt Art. 128 GG? Zitiere den Wortlaut.“