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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 128 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

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