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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 122 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 122 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 122 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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