Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 112 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 112 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 112 GG? Zitiere den Wortlaut.“