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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 112 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

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