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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 106b GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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„Was regelt Art. 106b GG? Zitiere den Wortlaut.“

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