Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 106b GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 106b GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 106b GG? Zitiere den Wortlaut.“