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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 104d GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

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„Was regelt Art. 104d GG? Zitiere den Wortlaut.“

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