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Zitierfest

GewStG · Gewerbesteuergesetz

§ 21 GewStG – Entstehung der Vorauszahlungen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 GewStG verweisen