Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
GewStG · Gewerbesteuergesetz
§ 21 GewStG – Entstehung der Vorauszahlungen
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 GewStG verweisen
- § 18 GewStG – Entstehung der Steuer