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Zitierfest

GewStG · Gewerbesteuergesetz

§ 20 GewStG – Abrechnung über die Vorauszahlungen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).

(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

Rechtsprechung zu § 20 GewStG

Eine Entscheidung zitiert § 20 GewStG.

  • BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 11/14 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Für Gewerbesteuerschulden haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Haftung ergibt sich im Hinblick auf die nach außen bestehende beschränkte Rechtssubjektivität der Gesellschaft aus § 128 HGB in analoger Anwendung (im Anschluss an BGHZ 146, 341 <358 f.>; BFHE 213, 194 <197> ). 2. Der Neubeginn der Verjährung nach § 159 Abs. 4 HGB …

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