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Zitierfest

GewStG · Gewerbesteuergesetz

§ 14a GewStG – Steuererklärungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14a GewStG verweisen

Rechtsprechung zu § 14a GewStG

19 Entscheidungen zitieren § 14a GewStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 08.12.2016 – IV R 8/14 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb. 2. Der Inhaber des …
  • BFH, Beschl. v. 17.08.2015 – I B 133/14 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben . 2. NV: Eine Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. CD oder USB-Stick) ist nicht zulässig, weil die Steuergesetze diese Form der …
  • BFH, Urt. v. 30.07.2025 – X R 7/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. 2. Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § …
  • BayObLG, Beschl. v. 13.06.2024 – 206 StRR 172/24 · 6. Strafsenat

    Voraussetzungen einer die steuerliche Mitunternehmerstellung auslösenden Ehegatteninnengesellschaft

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2016 – 1 StR 497/15 · 1. Strafsenat

    Steuerhinterziehung: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Übermittlung mehrerer Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitpunkt

  • BFH, Urt. v. 14.03.2012 – XI R 33/09 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. 2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag …

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