Zum Inhalt springen
Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 6 GewO – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

Rechtsprechung zu § 6 GewO

9 Entscheidungen zitieren § 6 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R · 12. Senat

    (Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - nicht zur Steuerberatung berechtigter freier Mitarbeiter - Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB 4 - berufsrechtlich vorgegebene Weisungsrechte fallen unter "Weisungen" iS von § 7 Abs 1 S 2 SGB 4)

  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 8/12 · 8. Senat

    Leitsatz: Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist.
  • BAG, Urt. v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 · 10. Senat

    Leitsatz: Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (unbillige Weisung).
  • BAG, Beschl. v. 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A) · 10. Senat

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

  • BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Ein Pilot kann im Rahmen einzeln vereinbarter Flugeinsätze in den Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert sein, wenn er deren Flugzeug kostenfrei benutzt und die Rahmenvorgaben keinen Spielraum für eigene unternehmerische Gestaltung lassen.
  • BSG, Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 2/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Die Tätigkeit einer Ärztin für einen Anbieter von Gesundheitstagen ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn diese während ihrer Einsätze ohne eigene unternehmerische Freiheit fremdbestimmt in vorgegebene Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen eingegliedert ist.

Weitere Entscheidungen zu § 6 GewO suchen