In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
GewO · Gewerbeordnung
§ 5 GewO – Zulassungsbeschränkungen
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Rechtsprechung zu § 5 GewO
Eine Entscheidung zitiert § 5 GewO.
EuGH, Urt. v. 07.05.1998 – C-350/96 · Sechste Kammer
Clean Car Autoservice GesmbH gegen Landeshauptmann von Wien. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Regelung, nach der juristische Personen verpflichtet sind, einen Geschäftsführer zu bestellen, der im Inland wohnt - Mittelbare …
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