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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 55f GewO – Haftpflichtversicherung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55f GewO verweisen

  • § 60d GewO – Verhinderung der Gewerbeausübung
  • § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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