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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 133 GewO – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

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*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 133 GewO verweisen

  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

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