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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 21 GeschGehG – Bekanntmachung des Urteils

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:

  • 1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
  • 2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
  • 3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und
  • 4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

Rechtsprechung zu § 21 GeschGehG

2 Entscheidungen zitieren § 21 GeschGehG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.12.2025 – 3 U 158/25 · Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein vorhandener Bedarf nach Zugriff auf eine Datenbank mit Brancheninformationen unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich gedeckt, indem Zugangsdaten unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an Mitarbeiter weitergegeben werden, setzt sich das Unternehmen nicht in Wettbewerb zu dem externen Anbieter dieser Datenbank. Die Vereitelung des Abschlusses eines kostenpflichtigen …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.09.2025 – 3 U 158/25 · 3. Zivilsenat

    Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch konzerninterne Weitergabe von Zugriffslizenzen

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