Zum Inhalt springen
Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 98 GenG – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

  • 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
  • 2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
  • 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 98 GenG verweisen

  • § 34 GenG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Rechtsprechung zu § 98 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 98 GenG.

  • BGH, Versäumnisurt. v. 01.02.2010 – II ZR 209/08 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Zurückverweisung an das Erstgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch …

Weitere Entscheidungen zu § 98 GenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 98 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 98 GenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten