Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 101 GenG – Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 101 GenG
Eine Entscheidung zitiert § 101 GenG.
BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …