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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 101 GenG – Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.

Rechtsprechung zu § 101 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 101 GenG.

  • BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …

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