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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 79 GenG – Auflösung durch Zeitablauf

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 GenG verweisen

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