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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 78 GenG – Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 78 GenG

2 Entscheidungen zitieren § 78 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 12.05.2026 – 7 W 607/26 e · 7. Zivilsenat

    Keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für das Einsichtsrecht des Genossen in die Mitgliederliste nach § 31 GenG

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 7/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des …

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