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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 64c GenG – Prüfung aufgelöster Genossenschaften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.

Rechtsprechung zu § 64c GenG

Eine Entscheidung zitiert § 64c GenG.

  • BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …

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