Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 64c GenG – Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 64c GenG
Eine Entscheidung zitiert § 64c GenG.
BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …
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