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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 64b GenG – Bestellung eines Prüfungsverbandes

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64b GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 64b GenG

Eine Entscheidung zitiert § 64b GenG.

  • BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …

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