Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 64b GenG – Bestellung eines Prüfungsverbandes
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64b GenG verweisen
- § 375 FamFG – Unternehmensrechtliche Verfahren
Rechtsprechung zu § 64b GenG
Eine Entscheidung zitiert § 64b GenG.
BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …