Zum Inhalt springen
Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 164 GenG – Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 164 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 164 GenG.

  • BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …

Weitere Entscheidungen zu § 164 GenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 164 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 164 GenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten