§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 164 GenG – Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 164 GenG
Eine Entscheidung zitiert § 164 GenG.
BGH, Beschl. v. 21.06.2011 – II ZB 12/10 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist . 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des …
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