Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 162 GenG – Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 162 GenG? Zitiere den Wortlaut.“