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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 15b GenG – Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15b GenG verweisen

  • § 22b GenG – Zerlegung des Geschäftsanteils
  • § 177 GenG – Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Rechtsprechung zu § 15b GenG

Eine Entscheidung zitiert § 15b GenG.

  • BGH, Urt. v. 15.05.2018 – II ZR 2/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.

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