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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 15 GenG – Erwerb der Mitgliedschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 GenG verweisen

  • § 15b GenG – Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
  • § 177 GenG – Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Rechtsprechung zu § 15 GenG

4 Entscheidungen zitieren § 15 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 297/08 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Werden mit dem durch einen Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB gleichzustellen . 2. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines …
  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 298/08 · 2. Zivilsenat

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag als verbundenes Geschäft; Rückabwicklung der Verträge bei Insolvenz der Darlehensgeberin

  • BGH, Urt. v. 15.05.2018 – II ZR 2/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.
  • BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – II ZR 119/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, 16) folgende Fragen vorgelegt: 1. …

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