§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 156 GenG – Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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